GEG (Gebäudeenergiegesetz): So wird Energie 2024 genutzt

Umweltschutz geht alle Menschen etwas an. Vor allem das Wohnen ist eng mit Energieverbrauch und Treibhausgasemissionen verknüpft. Schließlich werden rund 80 % der Wärmenachfrage durch fossile Brennstoffe abgedeckt. Daher wurde das Gebäudeenergiegesetz ins Leben gerufen, das seit dem 01 Januar 2024 in Kraft ist. Es gilt als wichtiger Baustein der Wärmewende in Deutschland und soll die Klimaneutralität im Gebäudesektor vorantreiben. Ab 2045 dürfen Heizsysteme sogar gar keine fossilen Brennstoffe mehr verwenden und müssen vollständig auf Erneuerbare Energien umgestellt sein. Was es in Bezug auf Neubauten zu beachten gilt und inwieweit Bestandsgebäude betroffen sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Inhaltsverzeichnis

Was ist das Gebäudeenergiegesetz?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird auch als Heizungsgesetz oder Gesetz für erneuerbares Heizen bezeichnet. Es legt die energetischen Vorgaben an Gebäude fest und hat die folgenden drei Verordnungen bzw. Gesetze abgelöst:

  • Energieeinsparverordnung (EnEV)

  • Energieeinsparungsgesetz (EnEG)

  • Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

Die Inhalte dieser Gesetze wurden im GEG gebündelt. Bereits seit dem 1. November 2020 gibt es das Gebäudeenergiegesetz. Am 08.September 2023 wurde dazu eine neue Nowelle verabschiedet. Diese ist seit dem 01.01. 2024 nun gültig. Es gilt für alle beheizten oder klimatisierten Gebäude. Die meisten Vorgaben des GEG beziehen sich dabei auf den Wärmedämmstandard sowie die Heizungstechnik eines Gebäudes.

Grundsätzlich beschäftigt sich das Gebäudeenergiegesetz mit zwei Teilbereichen: Zum einen soll der Fokus in der Klima- und Heizungstechnik stärker auf erneuerbaren Energien liegen. Zum anderen soll mit einer guten Wärmedämmung Energie möglichst sparsam eingesetzt werden.

Deutschland hat das Ziel, bis 2045 Klimaneutralität zu erlangen. Daher ist ein schrittweiser Umstieg auf erneuerbare Energien ein absolutes Muss. Das GEG trägt jedoch nicht nur zum Klimaschutz bei, sondern schützt Verbraucher auch vor hohen Preissprüngen und schafft mehr Unabhängigkeit von Energielieferanten.

Regelungen ab dem 01.01.2024 laut dem Gebäudeenergiegesetz

Vorgaben für Neubauten

Zu den Regelungen gehört beispielsweise, dass ein Neubau maximal 55 % der Primärenergie eines individuell errechneten Referenzwerts verbrauchen darf. Zum Vergleich: In den Jahren davor waren es 75 %.

Tatsächlich nimmt der Neubau im Gebäudeenergiegesetz den größten Teil ein. Denn das Ziel des Gesetzes ist klar: Die negativen Auswirkungen des Energiebedarfs von Neubauten zum Heizen und zur Warmwasserbereitung auf die Umwelt sollen minimal sein.

Diese Auswirkungen werden nach verschiedenen Berechnungsmethoden ermittelt. Üblich ist unter anderem, die Primärenergie zu kalkulieren, die ein Neubau verbrauchen darf. Alternativ eignet sich auch die Berechnung zulässiger Treibhausgase, die Neubauten verursachen dürfen.

Um dieses Berechnungsverfahren anwenden zu dürfen, muss ein Antrag bei der örtlichen Behörde gestellt werden. Zudem ist es nötig, ein Jahr nach Bauabschluss Bericht über die Investitionskosten, den Energieverbrauch sowie die Erfahrungen mit der Berechnungsmethode zu erstatten.

Primärenergie berechnen: So funktioniert es

Wer den zulässigen Bedarf an Primärenergie berechnen möchte, der befasst sich mit der Energie, die ein Gebäude benötigt. Die verwendeten Energieträger werden mit einem spezifischen Primärenergiefaktor multipliziert, woraus sich ein entsprechender Wert ergibt.

Dabei liegt Erdgas im Mittelfeld, Elektrizität gilt als weniger vorteilhaft, und einen sehr günstigen Primärenergiefaktor liefern Holzpellets. Auch Fernwärme kann je nach Standort zu den klimafreundlichen Möglichkeiten zählen. Das GEG schreibt zudem die Nutzung von erneuerbaren Energien zu einem gewissen Anteil in einem Gebäude vor.

Förderungen durch das neue GEG

Eigentümer von Bestandsgebäuden und Neubauten müssen sich für nachhaltige und wirtschaftliche Heizungstechnologien entscheiden. Zur Orientierung und zur Vermeidung von kostspieligen Risiken ist eine Beratung durch fachkundige Personen vorgesehen.

Doch das Gebäudeenergiegesetz besteht nicht nur aus Vorgaben und Anforderungen, die es zu erfüllen gilt. Es bietet auch eine hervorragende Chance auf Fördermöglichkeiten. Denn wer die GEG-Anforderungen bei einem Neubau übertrifft, kann sich üppige Fördermittel sichern. So wird beispielsweise der Standard KfW-Effizienzhaus 40 gefördert.

Generell gilt: Je besser die Energieeffizienz ist, desto höher fällt die Förderung aus.

Für Anschaffung und Installation von neunen Heizungen, Speichern, Flächenheizkörpern, Erdbohrungen und Deinstallation sowie für die Entsorgung der Altanlage gibt es so durchaus üppige stattliche Förderungen.

Es lohnt sich also in vielerlei Hinsicht, beim Neubau von Gebäuden auf Nachhaltigkeit zu achten. Sie genießen dadurch nicht nur die Chance auf Fördermittel, sondern sichern sich eine langfristige Einsparung durch die Verwendung erneuerbarer Energien. Zudem tun Sie der Umwelt etwas Gutes und tragen zum Klimaschutz bei.

Erneuerungen und Modernisierungen von Gebäuden im Zuge des GEG

Alle Mehrfamilienhäuser sind davon betroffen. Ein- und Zweifamilien-Häuser fallen dagegen häufig nicht darunter – zumindest dann nicht, wenn die Eigentümer seit Februar 2002 selbst darin wohnen. Wer ein Ein- oder Zweifamilienhaus 2024 oder später kauft, muss die Pflichten des GEG innerhalb von 2 Jahren erfüllen.

Außerhalb eines Neubaugebietes sind Heizung mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien frühestens ab 2026 zu erfüllen. (EE65)

Austauschpflicht von Heizungen

Von der Austauschpflicht sind nur Heizungen betroffen, die weder einen Niedertemperatur-Heizkessel noch einen Brennwertkessel besitzen und älter als 30 Jahre sind. Daher dürften in Deutschland kaum Geräte betroffen sein. Schließlich verfügen die meisten über einen Niedertemperatur- oder Brennwertkessel.

Ob Sie davon betroffen sind, können Sie bei Ihrem örtlichen Schornsteinfeger in Erfahrung bringen. Schließlich muss bei solchen Kesseln ohnehin eine regelmäßige Feuerstättenschau vorgenommen werden. Allerdings gilt: Das Heizen mit erneuerbaren Energien lohnt sich aus vielerlei Hinsicht.

Modernisierungspflicht von Bestandsgebäuden

Verlegen Sie neue Warmwasser- oder Heizungsrohre in unbeheizten Räumen? Dann schreibt das Gebäudeenergiegesetz vor, dass Sie sie dämmen. Das ist eine der Modernisierungsvorschriften, die im GEG festgelegt wurden.

Eine weitere Verbesserungsmaßnahme bezieht sich auf das Obergeschoss. Die oberste Geschossdecke zum unbeheizten Dachraum sollte bereits bis Ende 2015 gedämmt worden sein. Zumindest ist das dann der Fall, wenn kein Mindestwärmeschutz vorhanden ist. Dabei handelt es sich meist um eine Wärmedämmung von 4 Zentimetern Stärke.

Wenn Sie eine Holzbalkendecke haben, reicht es in der Regel aus, die Hohlräume mit einem Dämmstoff zu füllen. Grundsätzlich besteht jedoch für alle zugänglichen obersten Geschossdecken eine Dämmpflicht. Auch davon sind Sie nur dann ausgenommen, wenn Sie bereits seit Februar 2002 selbst in Ihrem Eigentum wohnen.

Freiwillige Modernisierungen und die Anforderungen des GEG

Planen Sie eine Modernisierung Ihrer Immobilie? Dann sollten Sie ebenfalls einen Blick in das Gebäudeenergiegesetz werfen. Denn dort sind Mindeststandards festgelegt, an die Sie sich bei baulichen Veränderungen halten sollten.

Wenn Sie nur ein paar wenige Sanierungsmaßnahmen wie die Dämmung der Fassade oder den Austausch der Fenster ergreifen, schreibt das GEG gewisse Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten des betroffenen Bauteils vor.

Umfassende Sanierungen müssen dagegen wie ein Neubau anhand einer energetischen Gesamtbilanz durchgeführt werden. Auch dabei haben Sie die Wahl zwischen den beiden bereits vorgestellten Berechnungsmethoden.

Eine Besonderheit gibt es allerdings: Nutzen Sie das Primärenergieverfahren, dann darf der Bedarf an Primärenergie des sanierten Gebäudes den eines entsprechenden Neubaus überschreiten. Dann sind etwa 155 % mehr erlaubt.

Beim Treibhausverfahren dürfen dagegen die Emissionen die eines vergleichbaren Neubaus nicht überschreiten. Allerdings darf bei Sanierungen der Energiebedarf höher sein. Es sind etwa 85 % mehr möglich.

Heizungen ersetzen: Das gilt laut Heizungsgesetz

Wenn Sie eine neue Heizung in ein Gebäude einbauen, sind laut dem Gebäudeenergiegesetz ab Januar 2024 nur Vorschriften für Öl- und Gasheizungen zu beachten. Gibt es in Ihrer Kommune einen kommunalen Wärmeplan, der bestimmte Gebiete nennt, in denen Heizungen bestimmte Anforderungen des GEG erfüllen müssen, dann ist ein Umbau nötig. Es kann unter Umständen also möglich sein, dass Sie Ihre Gas- oder Ölheizung ersetzen lassen müssen. Ein Heizungstausch wird nötig. Wir von Isar Heiztechnik nehmen die Heizungsinstallation gerne für Sie vor.

Folgende Fristen gelten für die Umsetzung der Vorgaben für neue Heizungen:

  • bis Mitte 2026 in Großstädten

  • bis Mitte 2028 in allen Gemeinden

Doch was ist nun bei neuen Heizungen zu berücksichtigen? Zunächst muss durch eine Fachperson nachgewiesen werden, dass die Wärme zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien gewonnen wird. Dazu zählen Umweltwärme, Wärmepumpe. Wärmepumpen-Hybridsystem. Biomasseheizung. Wärmenetz. Solarthermie-Hybridsystem. Gasheizung mit Biomasse oder Wasserstoff. Stromdirektheizung. Solarthermie. Die Auflagen variieren je nach Energieträger.

Müssen oder möchten Sie auf erneuerbare Energien umsteigen? Wir helfen Ihnen beim Umstieg mit unserer kompetenten Energiesparberatung.

Bestehende Heizung betreiben: Was sagt das GEG zu den verwendeten Energien?

Seit 2024 schreibt das GEG vor, dass nur die Heizungen größerer Gebäude (sprich: Gebäude mit mindestens 6 Wohnungen) von einer Fachperson überprüft werden müssen. Dazu zählen Wärmepumpen gleichermaßen wie herkömmliche Heizungen mit wasserversorgten Heizkörpernetz. Ältere Heizungen, deren Einbau vor Oktober 2009 erfolgte, müssen bis September 2027 überprüft werden. Bei neueren Heizungen muss spätestens nach 16 Betriebsjahren eine Prüfung erfolgen. Eine regelmäßige Wartung Ihrer Heizung ist für Sie jedoch auch von großem Vorteil.

Das Gebäudeenergiegesetz regelt genau, was es bei einer Heizungsprüfung zu beachten gilt, nämlich:

  • optimale Einstellung des Temperaturbereichs (besonderes Augenmerk auf die Vorlauftemperatur)

  • Dämmungen in den Rohrleitungen oder Armaturen in unbeheizten Bereichen

  • Verwendung einer effizienten Heizungspumpe

  • Angepasste Heizungssteuerung bei Nacht sowie im Sommer

Zusätzlich gelten folgende Optimierungen bei Wärmepumpen:

  • Funktionsfähigkeit des Kältemittel-Kreislaufs

  • Zustand der elektrischen Anschlüsse

  • Durchflussmenge im Heizkörper durch einen hydraulischen Ausgleich

  • Kontrolle des Ist-Zustands für eine Überprüfung der Effizienz einer Anlage

Was das Gebäudeenergiegesetz (GEG) jedoch nicht vorschreibt, ist der Austausch laufender Heizungen.

Weitere Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes

Das GEG regelt zusätzlich Vorgaben für den Energieausweis. Wer eine Immobilie vermieten oder verkaufen möchte, der kommt um einen Energieausweis nicht mehr herum. Er ist zwingend vorgeschrieben, da er Mietern und Käufern einen Einblick in die energetische Qualität des Gebäudes gewährt. Zudem hilft der Ausweis dabei, künftige Energiekosten abzuschätzen. Spätestens bei Besichtigungsterminen ist das Vorzeigen von Energieausweisen nötig.

Wenn Sie ein Gebäude energetisch neu bewerten oder eine komplette Sanierung vornehmen, sind Sie dazu verpflichtet, sich Informationen über Beratungsangebote zum Energieausweis zu beschaffen. Steht ein Angebot zur Verfügung, dann ist ein Beratungsgespräch ein Muss.

Zudem ist es bei Sanierungen nötig, einen Fachmann heranzuziehen. Wir von Isar Heiztechnik helfen Ihnen gerne dabei, nicht nur entsprechende Maßnahmen umzusetzen, sondern auch den Wärmeschutz zu bestätigen. Dies ist laut neuem Gesetz ein Muss.

Neu ist zudem, dass die Kommune vorschreiben darf, dass Sie Fernwärme zum Beheizen Ihrer Immobilie nutzen müssen. Besonders dann, wenn die Heizung erneuert wird, ist dieser Aspekt zu beachten. Je nach Kommune wird von diesem Recht Gebrauch gemacht oder auch nicht.

Zudem sind regelmäßige Kontrollen durch Schornsteinfeger vorgeschrieben. Sie prüfen, ob alte Heizkessel ausgetauscht wurden oder ob die Dämmung von Rohrleitungen erfolgt ist. Kommt es zum Verstoß, dann kann der Schornsteinfeger eine Frist setzen, in der Sie den Auflagen nachkommen müssen. Generell gelten Verstöße gegen das Gebäudeenergiegesetz als Ordnungswidrigkeit.

Zusätzliches Wärmeplanungsgesetz erfordert zudem die Erstellung von Wärmeplänen

Für alle Gemeinden der Bundesrepublik bedeutet das „Wärmeplanungsgesetz“ zudem, dass bis spätestens Juni 2028 neue Heizungen zu mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen müssen. Gleichzeitig werden die Preise für fossile Brennstoffe durch neue CO2-Abgaben voraussichtlich steigen, was Heizsysteme ohne fossile Brennstoffe langfristig rentabler machen könnte. Ab 2029 gibt es dann eine Quote für grüne Brennstoffe.

Entscheidungshilfe

Wir wissen: Das kann auf den ersten Blick alles ganz schön verwirrend sein. Deshalb möchten wir hier eine kleine Entscheidungshilfe für diejenigen bieten, die sich akteull 2024 mit der Anschaffungs eines neunen Heizsystems konformiert sehen:

Unsaniertes Gebäude: Wärmepumpen-Hybridsystem.

Teilsaniertes Gebäude: Hybridsystem oder Wärmepumpe.

Vollsaniertes Gebäude oder Neubau: Wärmepumpe.

Fazit: GEG für die Wärmewende

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) fasst die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, der Energieeinsparverordnung und des Energieeinsparungsgesetz zusammen. Zwar gilt das Gesetz seit 2024. Allerdings gibt es lange Übergangsfristen, sodass manche Überprüfungen und Erneuerungen erst später stattfinden können. Dennoch stellt das GEG einen Startschuss der Wärmewende dar. Allgemein zielen die Bestrebungen darauf ab, das Wohnen nachhaltiger zu gestalten. Für eine klimafreundliche Heizungswahl gibt es zudem staatliche Förderungen und Beratungen. Der Fokus liegt also klar auf erneuerbaren Energien.

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